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164.410 CH-BS

§ 7 Verordnung betreffend Zulagen gemäss § 15a Lohngesetz (Zulagenverordnung) - Zulage für die Mitarbeit in der Kantonalen Krisenorganisation

Zulagen für Leistungen, welche mit dem Funktionslohn nicht entschädigt werden
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§ 7 Zulagenverordnung · Zulage für die Mitarbeit in der Kantonalen Krisenorganisation

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Lohnklassen 1-17 erhalten für die Mitarbeit in der Kantonalen Krisenorganisation (KKO) eine Zulage in Form einer Grundpauschale für die Rufbereitschaft, sofern sie nicht aufgrund ihrer Funktion einer Alarmorganisation angeschlossen sind und deshalb Pikettdienstzulagen beziehen.

2. Fachbereichsleiterinnen und -leiter, stellvertretende Fachbereichsleiterinnen und -leiter und Dienstchefinnen und -chefs erhalten eine zusätzliche Zulage.

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