164.410
CH-BS
§ 6 Verordnung betreffend Zulagen gemäss § 15a Lohngesetz (Zulagenverordnung) - Zulage für ausserordentliches Ausrücken
Zulagen für Leistungen, welche mit dem Funktionslohn nicht entschädigt werden
§ 6 Zulagenverordnung · Zulage für ausserordentliches Ausrücken
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird für Einsätze infolge unerwarteter Ereignisse, für die sie nicht im Rahmen eines Pikettdienstes und ausserhalb ihrer üblichen Arbeits- und Präsenzzeit aufgeboten werden, eine Ausrückzulage ausgerichtet.
2. Die Zulage wird höchstens einmal je Nacht, bzw. an Sonn- und Feiertagen höchstens zwei Mal innert 24 Stunden ausgerichtet.
3. Die während des Einsatzes erbrachte Arbeitsleistung wird gemäss den Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung als Arbeitszeit angerechnet.