164.410
CH-BS
§ 5 Verordnung betreffend Zulagen gemäss § 15a Lohngesetz (Zulagenverordnung) - Schliessdienstzulage
Zulagen für Leistungen, welche mit dem Funktionslohn nicht entschädigt werden
§ 5 Zulagenverordnung · Schliessdienstzulage
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf eine Zulage für die Kontrolle und Schliessung von Liegenschaften und Parkanlagen, wenn die Leistung nicht während der regulären Arbeitszeit (42 Std. Woche) erbracht werden kann und die Aufgabe nicht bereits mit dem Funktionslohn entschädigt wird.