164.410
CH-BS
§ 4 Verordnung betreffend Zulagen gemäss § 15a Lohngesetz (Zulagenverordnung) - Zulage für Arbeiten im Wasser
Erschwernis-, Gefahren- und Schmutzzulagen
§ 4 Zulagenverordnung · Zulage für Arbeiten im Wasser
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten für Bauarbeiten im Wasser von fliessenden (Flüssen, Bächen) oder stehenden (Seen, Weihern) Gewässern eine Zulage.