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164.410 CH-BS

§ 4 Verordnung betreffend Zulagen gemäss § 15a Lohngesetz (Zulagenverordnung) - Zulage für Arbeiten im Wasser

Erschwernis-, Gefahren- und Schmutzzulagen
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§ 4 Zulagenverordnung · Zulage für Arbeiten im Wasser

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten für Bauarbeiten im Wasser von fliessenden (Flüssen, Bächen) oder stehenden (Seen, Weihern) Gewässern eine Zulage.

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