§ 2 Verordnung betreffend Zulagen gemäss § 15a Lohngesetz (Zulagenverordnung) - Höhe und Berechnung der Zulagen
§ 2 Zulagenverordnung · Höhe und Berechnung der Zulagen
1. Die Höhe der einzelnen Zulagen sowie deren Berechnung ergeben sich aus dem Anhang dieser Verordnung.
2. Zulagen, die während bestimmter Zeitperioden abgerechnet werden, werden bei vorzeitiger Beendigung der zulagenberechtigten Tätigkeit anteilmässig ausgerichtet.
3. Soweit nicht anders festgehalten, sind mit den Zulagen sowohl allfällige Einsätze in der Nacht, als auch an Sonn- und Feiertagen abgegolten. Die entsprechenden Zusatzvergütungen gemäss den Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung sind nicht anwendbar.
4. Die in dieser Verordnung festgelegten Geldzulagen werden unter Berücksichtigung der Teuerungsentwicklung vom Regierungsrat periodisch angepasst.
5. Während den Ferien, bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall sowie während eines bezahlten Urlaubs (inkl. allfälligem Schwangerschafts- bzw. Mutterschaftsurlaubs) besteht kein Anspruch auf Weiterzahlung der Zulagen gemäss § 15a des Lohngesetzes.
6. Die Zulagen sind nicht pensionskassenversichert.