164.410
CH-BS
§ 14 Verordnung betreffend Zulagen gemäss § 15a Lohngesetz (Zulagenverordnung) - Zulage für die Verwaltung von Schulmaterial
Zulagen für Leistungen, welche mit dem Funktionslohn nicht entschädigt werden
§ 14 Zulagenverordnung · Zulage für die Verwaltung von Schulmaterial
1. Grundsätzlich sind Lehrpersonen für die Betreuung von zusätzlichem Schulmaterial, die umfangmässig über den Berufsauftrag hinausgeht, zu entlasten.
2. Für die Verwaltung des Materials nur der eigenen Klasse bzw. Abteilung darf weder eine Zulage noch eine Entlastung gewährt werden.
3. Ist eine Entlastung nicht möglich, wird eine Zulage gewährt.
4. Die Zulage wird für das allgemeine Schulmaterial und die obligatorischen Lehrmittel pro Klasse und nach Schulstufe differenziert gewährt. Das Material für Handarbeit und Werkunterricht wird pauschal pro ganzjährigen Kurs einer Abteilung gewährt.