164.410
CH-BS
§ 13 Verordnung betreffend Zulagen gemäss § 15a Lohngesetz (Zulagenverordnung) - Zulage für Bibliotheksbetreuung
Zulagen für Leistungen, welche mit dem Funktionslohn nicht entschädigt werden
§ 13 Zulagenverordnung · Zulage für Bibliotheksbetreuung
1. Grundsätzlich sind Lehrpersonen für die Betreuung von Bibliotheken für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrpersonen zu entlasten.
2. Ist eine Entlastung nicht möglich, wird eine Zulage gewährt.
3. Die Zulage wird für Bibliotheken der Schülerinnen und Schüler pro Klasse und differenziert nach Schulstufe gewährt, für Bibliotheken für Lehrpersonen gelten ein pauschaler Ansatz sowie eine Zusatzpauschale für grosse Bibliotheken.