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164.410 CH-BS

§ 12 Verordnung betreffend Zulagen gemäss § 15a Lohngesetz (Zulagenverordnung) - Zulagen für Vereinsdienst

Zulagen für Leistungen, welche mit dem Funktionslohn nicht entschädigt werden
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§ 12 Zulagenverordnung · Zulagen für Vereinsdienst

1. Mitarbeitende, die Hauswartsfunktionen inne haben, werden für die ausserhalb des ordentlichen Schulbetriebs geleistete Vereinshauswartung (insbesondere Schliessdienst, Kontrollgänge und Reinigung), die durch die Benutzung der Anlagen durch Vereine oder sonstige Dritte entsteht, mit einer Zulage entschädigt.

1bis. Sie werden für die Übernahme der Aufgabe Koordination der Vereinshauswartung (insbesondere für die Organisation der Nutzung der Anlagen, Dienstplanung und Führung der Mitarbeitenden) mit einer Zulage entschädigt.

2. ...

3. In der Zulage enthalten ist eine Entschädigung für allfällige Einsätze in der Nacht und an schulfreien Tagen.

4. ...

5. ...

6. Die maximale Stundenanzahl für Vereinsdienste gemäss Abs. 1 und 1bis beträgt 170 Stunden im Jahr.

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