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164.410 CH-BS

§ 11 Verordnung betreffend Zulagen gemäss § 15a Lohngesetz (Zulagenverordnung) - Zulage für Pensenlegung

Zulagen für Leistungen, welche mit dem Funktionslohn nicht entschädigt werden
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§ 11 Zulagenverordnung · Zulage für Pensenlegung

1. Grundsätzlich sind Lehrpersonen für die Planung und Festlegung der Pensen zu entlasten.

2. Ist eine Entlastung nicht möglich, wird eine Zulage gewährt.

3. Die Zulage wird pro Klasse und Jahr ausgerichtet.

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