164.410
CH-BS
§ 10 Verordnung betreffend Zulagen gemäss § 15a Lohngesetz (Zulagenverordnung) - Zulage für ausserordentliche Projektmitarbeit
Zulagen für Leistungen, welche mit dem Funktionslohn nicht entschädigt werden
§ 10 Zulagenverordnung · Zulage für ausserordentliche Projektmitarbeit
1. Grundsätzlich sind Lehrpersonen für die Mitarbeit in Projekten und Gremien, die über ihren ordentlichen Berufsauftrag hinausgeht, insbesondere ausserschulische Projektmitarbeit, zu entlasten.
2. Ist eine Entlastung nicht möglich, wird eine Zulage gewährt.
3. Die Entschädigung erfolgt pauschal pro Stunde Projektmitarbeit. Eine allfällige Vor- und Nachbereitungszeit ist damit abgegolten.