164.360
CH-BS
§ 5 Verordnung betreffend Anwendbarkeit des Lohngesetzes auf nicht definitiv Beschäftigte oder nur nebenamtlich im Staatsdienst tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 5 Verordnung betreffend Anwendbarkeit des Lohngesetzes auf nicht definitiv Beschäftigte oder nur nebenamtlich im Staatsdienst tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1. Auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Verordnung wird die Verordnung betreffend Anwendbarkeit des Gesetzes betreffend die Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz) auf nicht definitiv und nur nebenamtlich Beschäftigte vom 8. März 1971 aufgehoben.