164.360
CH-BS
§ 4 Verordnung betreffend Anwendbarkeit des Lohngesetzes auf nicht definitiv Beschäftigte oder nur nebenamtlich im Staatsdienst tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 4 Verordnung betreffend Anwendbarkeit des Lohngesetzes auf nicht definitiv Beschäftigte oder nur nebenamtlich im Staatsdienst tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt auf den 1. Juli 1995 in Wirksamkeit.
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Kanton Basel-Stadt 164.360
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