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164.360 CH-BS

§ 4 Verordnung betreffend Anwendbarkeit des Lohngesetzes auf nicht definitiv Beschäftigte oder nur nebenamtlich im Staatsdienst tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

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§ 4 Verordnung betreffend Anwendbarkeit des Lohngesetzes auf nicht definitiv Beschäftigte oder nur nebenamtlich im Staatsdienst tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt auf den 1. Juli 1995 in Wirksamkeit.

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