164.360
CH-BS
§ 3 Verordnung betreffend Anwendbarkeit des Lohngesetzes auf nicht definitiv Beschäftigte oder nur nebenamtlich im Staatsdienst tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 3 Verordnung betreffend Anwendbarkeit des Lohngesetzes auf nicht definitiv Beschäftigte oder nur nebenamtlich im Staatsdienst tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1. Die Überführung der Löhne der nicht definitiv angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in das Lohngesetz vom 18. Januar 1995 erfolgt, soweit nicht für einzelne Kategorien etwas anderes festgelegt wird, nach den in § 27 Ziff. 7 Lohngesetz genannten Überführungsbestimmungen des Regierungsrates.
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Kanton Basel-Stadt 164.360
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