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164.360 CH-BS

§ 2 Verordnung betreffend Anwendbarkeit des Lohngesetzes auf nicht definitiv Beschäftigte oder nur nebenamtlich im Staatsdienst tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

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§ 2 Verordnung betreffend Anwendbarkeit des Lohngesetzes auf nicht definitiv Beschäftigte oder nur nebenamtlich im Staatsdienst tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1. Die Löhne der nicht definitiv angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nach den Richtlinien des Personalamtes durch die dezentralen Personalchefinnen und Personalchefs festgelegt.

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