164.360
CH-BS
§ 1 Verordnung betreffend Anwendbarkeit des Lohngesetzes auf nicht definitiv Beschäftigte oder nur nebenamtlich im Staatsdienst tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 1 Verordnung betreffend Anwendbarkeit des Lohngesetzes auf nicht definitiv Beschäftigte oder nur nebenamtlich im Staatsdienst tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1. Auf die nicht definitiv angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter findet, soweit nicht für einzelne Kategorien etwas anderes festgelegt wird, das Lohngesetz mit Ausnahme der §§ 5, 6, 12 und 26 sinngemäss Anwendung.
2. Die Anwendbarkeit des § 24 beschränkt sich auf die Weiterzahlung des Lohnes im Todesfall auf die Dauer der dem Dienstverhältnis entsprechenden Kündigungsfrist.
3. Auf nebenamtlich definitiv angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden unabhängig ihres Beschäftigungsgrades das Lohngesetz bzw. die entsprechenden Ausführungsbestimmungen Anwendung.