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164.360 CH-BS

Kanton Basel-Stadt 164.360

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Auf die nicht definitiv angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter findet, soweit nicht für einzelne Kategorien etwas anderes festgelegt wird, das Lohngesetz mit Ausnahme der §§ 5, 6, 12 und 26 sinngemäss Anwendung.

2. Die Anwendbarkeit des § 24 beschränkt sich auf die Weiterzahlung des Lohnes im Todesfall auf die Dauer der dem Dienstverhältnis entsprechenden Kündigungsfrist.

3. Auf nebenamtlich definitiv angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden unabhängig ihres Beschäftigungsgrades das Lohngesetz bzw. die entsprechenden Ausführungsbestimmungen Anwendung.

1. Die Löhne der nicht definitiv angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nach den Richtlinien des Personalamtes durch die dezentralen Personalchefinnen und Personalchefs festgelegt.

1. Die Überführung der Löhne der nicht definitiv angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in das Lohngesetz vom 18. Januar 1995 erfolgt, soweit nicht für einzelne Kategorien etwas anderes festgelegt wird, nach den in § 27 Ziff. 7 Lohngesetz genannten Überführungsbestimmungen des Regierungsrates.

1. Auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Verordnung wird die Verordnung betreffend Anwendbarkeit des Gesetzes betreffend die Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz) auf nicht definitiv und nur nebenamtlich Beschäftigte vom 8. März 1971 aufgehoben.

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