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§ 9 Verordnung über die Ausrichtung von Unterhaltszulagen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt

Höhe der Unterhaltszulage
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§ 9 Verordnung über die Ausrichtung von Unterhaltszulagen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt

1. Die einzelnen Ansätze der Unterhaltszulage sind im Anhang angeführt. Sie werden jährlich der Teuerung angepasst.

2. Der Arbeitsverdienst bzw. Erwerbsersatz der Ehegattin bzw. des Ehegatten des unterstützten Kindes wird bei der Berechnung der Höhe des Arbeitsverdienstes bzw. Erwerbsersatzes des Kindes vollumfänglich angerechnet.

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