164.340
CH-BS
§ 6 Verordnung über die Ausrichtung von Unterhaltszulagen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt
Anrechnung von anderen Leistungen und Anspruchskonkurrenz
§ 6 Verordnung über die Ausrichtung von Unterhaltszulagen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt
1. Sind mehrere Personen nach dieser Verordnung oder aufgrund einer anderweitigen Vorschrift für das gleiche Kind oder die gleiche verwandte Person anspruchsberechtigt, entsteht nur ein Anspruch auf höchstens eine volle Unterhaltszulage.
2. Die Anspruchskonkurrenz richtet sich, ausser in den Fällen von Abs. 3, nach den für die Familienzulagen geltenden Bestimmungen.
3. Haben mehrere Personen einen Anspruch auf eine Unterhaltszulage gemäss § 1 Abs. 2 dieser Verordnung, so steht der Anspruch derjenigen Person zu, die das höhere Erwerbseinkommen erzielt.