164.340
CH-BS
§ 4 Verordnung über die Ausrichtung von Unterhaltszulagen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt
Entstehung und Erlöschen des Anspruchs
§ 4 Verordnung über die Ausrichtung von Unterhaltszulagen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt
1. Die Anspruchsberechtigung ist von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter nachzuweisen.
2. Ist das Kind über 16 Jahre alt, erfolgt dieser Nachweis jährlich.
3. Änderungen in den Verhältnissen des Kindes (Geburt, Erreichen des massgeblichen Alters, Einkommen usw.), in der Situation der Eltern (Wohnsitz, Einkommen des anderen Elternteils usw.) oder im Haushalt der bzw. des Anspruchsberechtigten lebender zu unterstützender verwandter Personen sind der Anstellungsbehörde umgehend mitzuteilen.