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164.340 CH-BS

§ 3 Verordnung über die Ausrichtung von Unterhaltszulagen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt

Entstehung und Erlöschen des Anspruchs
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§ 3 Verordnung über die Ausrichtung von Unterhaltszulagen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt

1. Beginnt oder endet der Anspruch auf eine Unterhaltszulage während eines laufenden Monats, so wird die Unterhaltszulage anteilsmässig ausgerichtet.

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