164.340
CH-BS
§ 13 Verordnung über die Ausrichtung von Unterhaltszulagen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 13 Verordnung über die Ausrichtung von Unterhaltszulagen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt
1. Leistungen, welche die Zeit vor Wirksamkeit dieser Verordnung betreffen, werden weiterhin nach den altrechtlichen Bestimmungen nachbezahlt oder zurückgefordert.