164.340
CH-BS
§ 10 Verordnung über die Ausrichtung von Unterhaltszulagen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt
Höhe der Unterhaltszulage
§ 10 Verordnung über die Ausrichtung von Unterhaltszulagen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt
1. Ab einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50% wird eine ganze Unterhaltszulage ausgerichtet. Ist der durchschnittliche Beschäftigungsgrad geringer, wird die Unterhaltszulage im Verhältnis des tatsächlichen Beschäftigungsgrads zum Beschäftigungsgrad von 50% gekürzt. Bei Alleinerziehenden liegt die Grenze bei einem Beschäftigungsgrad von 25%.
2. Die Zulage wird in der Regel dem bzw. der Anspruchsberechtigten ausbezahlt.