164.250
DAGVRCS
CH-BS
§ 9 Verordnung über das Dienstaltersgeschenk gemäss § 23 Lohngesetz (Dienstaltersgeschenkverordnung, DAGV) - Übergangsregelung
§ 9 Dienstaltersgeschenkverordnung, DAGV · Übergangsregelung
1. Mitarbeitenden, deren Anstellungsverhältnis vor dem 1. Januar 1981 begründet wurde, wird der Besitzstand auf die vor diesem Zeitpunkt gehandhabte Anrechnungspraxis gewährt.
2. Bis zum 31. Dezember 2021 wird Mitarbeitenden, welche vor dem 1. Januar 2017 angestellt waren, das nächstfolgende Dienstaltersgeschenk nach altrechtlicher Regelung gewährt, sofern diese für sie vorteilhafter ist.