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164.250 DAGVRCS CH-BS

§ 8 Verordnung über das Dienstaltersgeschenk gemäss § 23 Lohngesetz (Dienstaltersgeschenkverordnung, DAGV) - Auszahlung

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§ 8 Dienstaltersgeschenkverordnung, DAGV · Auszahlung

1. Auf Wunsch einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters wird das Dienstaltersgeschenk ganz oder teilweise ausbezahlt.

2. Die Anstellungsbehörde kann die Auszahlung des Dienstaltersgeschenks im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter gemäss § 30 Abs. 1 Personalgesetz sowie im Falle einer Wiederbeschäftigung nach einer vollständigen Pensionierung oder einer Weiterbeschäftigung nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters anordnen, wenn die betrieblichen Interessen den Bezug des Urlaubs nicht zulassen.

3. Das Dienstaltersgeschenk wird ausbezahlt, sofern es nicht innert der Fünf-Jahres-Frist von § 3 Abs. 1 dieser Verordnung als Urlaub bezogen wird.

4. Als Berechnungsbasis gilt der Ferienlohn gemäss § 21a Lohngesetz im Zeitpunkt der Fälligkeit des Dienstaltersgeschenks.

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