164.250
DAGVRCS
CH-BS
§ 7 Verordnung über das Dienstaltersgeschenk gemäss § 23 Lohngesetz (Dienstaltersgeschenkverordnung, DAGV) - Bezug des Urlaubs
§ 7 Dienstaltersgeschenkverordnung, DAGV · Bezug des Urlaubs
1. Die vorgesetzte Stelle bestimmt den Zeitpunkt des Bezugs des Urlaubs und nimmt dabei auf die Wünsche der Mitarbeitenden soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist.