§ 6 Verordnung über das Dienstaltersgeschenk gemäss § 23 Lohngesetz (Dienstaltersgeschenkverordnung, DAGV) - Ausschluss und Aufschub
§ 6 Dienstaltersgeschenkverordnung, DAGV · Ausschluss und Aufschub
1. Es entsteht kein Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk ab dem Zeitpunkt einer fristlosen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gemäss § 32 Personalgesetz vom 17. November 1999 sowie ab dem Zeitpunkt einer Kündigung nach § 30 Abs. 2 lit. d oder e Personalgesetz.
2. Der Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk wird aufgeschoben, wenn er während einer vorsorglichen Massnahme nach § 25 Personalgesetz oder einer Bewährungsfrist nach § 30 Abs. 3 Personalgesetz eintritt und entfällt definitiv, wenn auf diese Massnahme bzw. Bewährungsfrist eine Kündigung gemäss § 6 Abs. 1 dieser Verordnung folgt.
3. Der Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk wird aufgeschoben, wenn er bei einem Wiedereintritt in die kantonale Verwaltung während der Probezeit gemäss § 11 Abs. 1 Personalgesetz eintritt und entfällt definitiv, wenn das Arbeitsverhältnis während der Probezeit beendet wird.