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164.250 DAGVRCS CH-BS

§ 5 Verordnung über das Dienstaltersgeschenk gemäss § 23 Lohngesetz (Dienstaltersgeschenkverordnung, DAGV) - Anstellungen mit unterschiedlichem Beschäftigungsgrad

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§ 5 Dienstaltersgeschenkverordnung, DAGV · Anstellungen mit unterschiedlichem Beschäftigungsgrad

1. Bei Anstellungen mit unterschiedlichem Beschäftigungsgrad bemisst sich das Dienstaltersgeschenk nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad in den letzten fünf Dienstjahren vor Fälligkeit des Anspruchs.

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