164.250
DAGVRCS
CH-BS
§ 5 Verordnung über das Dienstaltersgeschenk gemäss § 23 Lohngesetz (Dienstaltersgeschenkverordnung, DAGV) - Anstellungen mit unterschiedlichem Beschäftigungsgrad
§ 5 Dienstaltersgeschenkverordnung, DAGV · Anstellungen mit unterschiedlichem Beschäftigungsgrad
1. Bei Anstellungen mit unterschiedlichem Beschäftigungsgrad bemisst sich das Dienstaltersgeschenk nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad in den letzten fünf Dienstjahren vor Fälligkeit des Anspruchs.