164.250
DAGVRCS
CH-BS
§ 4 Verordnung über das Dienstaltersgeschenk gemäss § 23 Lohngesetz (Dienstaltersgeschenkverordnung, DAGV) - Anrechenbare Anstellungszeit
§ 4 Dienstaltersgeschenkverordnung, DAGV · Anrechenbare Anstellungszeit
1. Für die Berechnung der Anzahl Dienstjahre wird die gesamte bei der kantonalen öffentlichen Verwaltung absolvierte Anstellungszeit einschliesslich Lehrzeit, Volontariate und Praktika berücksichtigt.
2. Nicht berücksichtigt wird insbesondere die Anstellungszeit bei selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Gemeinden des Kantons Basel-Stadt.
3. Nicht berücksichtigt wird unbezahlter Urlaub in dem Umfang, in welchem er pro Kalenderjahr einen Monat übersteigt.