164.200
CH-BS
§ 8 Verordnung über die Ausrichtung von Anerkennungsprämien an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Anerkennungsprämien-Verordnung) - Kreis der Bezügerinnen und Bezüger
§ 8 Anerkennungsprämien-Verordnung · Kreis der Bezügerinnen und Bezüger
1. Die Anerkennungsprämien werden innerhalb der Leitungsbereiche auf einen engen Kreis von Bezügerinnen und Bezügern beschränkt.
2. Beim Zuspruch der Anerkennungsprämie ist auf die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie Mitarbeitenden in tiefen und hohen Lohnklassen zu achten.