164.200
CH-BS
§ 5 Verordnung über die Ausrichtung von Anerkennungsprämien an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Anerkennungsprämien-Verordnung) - Formen der Anerkennungsprämie, Zeitpunkt der Abgabe
§ 5 Anerkennungsprämien-Verordnung · Formen der Anerkennungsprämie, Zeitpunkt der Abgabe
1. Anerkennungsprämien werden als Natural-, Zeit- oder Geldleistungen zugesprochen.
2. Anerkennungsprämien in Form von Naturalleistungen (Gegenstände, Gutscheine oder Dienstleistungen) bis zum Wert von 300 Franken sind Spontanprämien. Sie werden unmittelbar nach der erbrachten ausserordentlichen Leistung zugesprochen.
3. Anerkennungsprämien in Form von bezahltem Urlaub umfassen mindestens einen, höchstens drei Arbeitstage. Sie können spontan zugesprochen werden.
4. Anerkennungsprämien in Form von Geld betragen mindestens 400, höchstens 3'000 Franken pro Jahr. Grundlage für die Festsetzung von Geldprämien ist die Mitarbeiterbeurteilung im Rahmen der jährlich stattfindenden Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche (MAG).