164.200
CH-BS
§ 4 Verordnung über die Ausrichtung von Anerkennungsprämien an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Anerkennungsprämien-Verordnung) - Kriterien für hervorragende Leistungen
§ 4 Anerkennungsprämien-Verordnung · Kriterien für hervorragende Leistungen
1. Als qualitativ hervorragende Leistungen gelten solche, die offensichtlich und erheblich über das in der massgebenden Funktionsbeschreibung festgelegte Anforderungsprofil der Stelleninhaberin bzw. des Stelleninhabers hinausgehen.
2. Als quantitativ hervorragende Leistung gilt der überdurchschnittliche Einsatz Einzelner oder von Gruppen, der wesentlich zu einer Zielerfüllung beiträgt, die unter normalen Voraussetzungen nicht erreicht werden könnte oder zu einer messbaren und wünschenswerten Übererfüllung vereinbarter Ziele führt.
3. Für Gruppen sind messbar höhere Gruppenleistungen, die durch leistungsorientierten Teamgeist und beispielhafte Beiträge zur Erreichung von Gruppenzielen führen, massgebend.