Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
164.200 CH-BS

§ 11 Verordnung über die Ausrichtung von Anerkennungsprämien an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Anerkennungsprämien-Verordnung) - Informationspflicht, Aufsichtspflicht

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 Anerkennungsprämien-Verordnung · Informationspflicht, Aufsichtspflicht

1. Die zuständigen Leitungsfunktionen informieren die vorgesetzte Stelle und den zuständigen dezentralen Personaldienst über die Ausrichtung von Anerkennungsprämien.

2. Der zuständige dezentrale Personaldienst überprüft die Einhaltung der Vorgaben und der Gleichbehandlung und interveniert bei deren Nichtbeachtung.

← § 10 Anerkennungsprämien-Verordnung Verordnung über die Ausrichtung von Anerkennungsprämien an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Anerkennungsprämien-Verordnung) - Grundsatz § 13 Anerkennungsprämien-Verordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →