164.200
CH-BS
§ 11 Verordnung über die Ausrichtung von Anerkennungsprämien an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Anerkennungsprämien-Verordnung) - Informationspflicht, Aufsichtspflicht
§ 11 Anerkennungsprämien-Verordnung · Informationspflicht, Aufsichtspflicht
1. Die zuständigen Leitungsfunktionen informieren die vorgesetzte Stelle und den zuständigen dezentralen Personaldienst über die Ausrichtung von Anerkennungsprämien.
2. Der zuständige dezentrale Personaldienst überprüft die Einhaltung der Vorgaben und der Gleichbehandlung und interveniert bei deren Nichtbeachtung.