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164.200 CH-BS

§ 10 Verordnung über die Ausrichtung von Anerkennungsprämien an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Anerkennungsprämien-Verordnung) - Verfügbare Mittel

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§ 10 Anerkennungsprämien-Verordnung · Verfügbare Mittel

1. Für die Anerkennungsprämie wird jährlich ein Betrag von 1 Promille der Lohnsumme inkl. Arbeitgeber-Sozialbeiträge für die Departemente und Direktionen im Budget eingestellt.

2. Der zur Verfügung gestellte Betrag darf nur für Anerkennungsprämien verwendet werden.

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