164.200
CH-BS
§ 10 Verordnung über die Ausrichtung von Anerkennungsprämien an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Anerkennungsprämien-Verordnung) - Verfügbare Mittel
§ 10 Anerkennungsprämien-Verordnung · Verfügbare Mittel
1. Für die Anerkennungsprämie wird jährlich ein Betrag von 1 Promille der Lohnsumme inkl. Arbeitgeber-Sozialbeiträge für die Departemente und Direktionen im Budget eingestellt.
2. Der zur Verfügung gestellte Betrag darf nur für Anerkennungsprämien verwendet werden.