164.180
BKV
CH-BS
§ 9 Verordnung betreffend Wahl und Organisation der Begutachtungskommission (BKV) - Protokoll und Erwägungen
Organisation
§ 9 BKV · Protokoll und Erwägungen
1. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, welches die Abstimmungsergebnisse enthält.
2. Das Sekretariat verfasst die schriftlichen Stellungnahmen der Begutachtungskommission zuhanden des Regierungsrates. Die Stellungnahmen sind von der Begutachtungskommission zu genehmigen.