164.180
BKV
CH-BS
§ 8 Verordnung betreffend Wahl und Organisation der Begutachtungskommission (BKV)
Organisation
§ 8 BKV
1. Die Begutachtungskommission ist berechtigt, alle erforderlichen Informationen durch HR BS oder direkt zu beschaffen. Insbesondere kann sie Sachverständige beiziehen, eine vorgesetzte Person anhören oder die betroffene Person befragen.