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164.180 BKV CH-BS

§ 8 Verordnung betreffend Wahl und Organisation der Begutachtungskommission (BKV)

Organisation
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§ 8 BKV

1. Die Begutachtungskommission ist berechtigt, alle erforderlichen Informationen durch HR BS oder direkt zu beschaffen. Insbesondere kann sie Sachverständige beiziehen, eine vorgesetzte Person anhören oder die betroffene Person befragen.

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