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164.180 BKV CH-BS

§ 6 Verordnung betreffend Wahl und Organisation der Begutachtungskommission (BKV) - Verhandlungsfähigkeit

Organisation
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§ 6 BKV · Verhandlungsfähigkeit

1. Die Begutachtungskommission ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn neben der Präsidentin oder dem Präsidenten mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Die paritätische Zusammensetzung muss an jeder Sitzung gewährleistet sein.

2. Stimmberechtigt sind alle neun Mitglieder der Begutachtungskommission. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident bzw. bei deren oder dessen Abwesenheit die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident den Stichentscheid.

3. Die Verhandlungen und Beschlüsse der Begutachtungskommission sind vertraulich.

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