164.180
BKV
CH-BS
§ 5a Verordnung betreffend Wahl und Organisation der Begutachtungskommission (BKV) - Vizepräsidium
§ 5a BKV · Vizepräsidium
1. Von der Begutachtungskommission wird eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmerschaft zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten gewählt.
2. Bei Abwesenheit der Präsidentin oder des Präsidenten übernimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die Funktion der Präsidentin bzw. des Präsidenten.