§ 3 Verordnung betreffend Wahl und Organisation der Begutachtungskommission (BKV) - Aufgaben und Kompetenzen
§ 3 BKV · Aufgaben und Kompetenzen
1. Die Begutachtungskommission nimmt zuhanden des Regierungsrates Stellung,
- wenn bei der Einreihung neuer Stellen zwischen dem Antrag des Departementes, der Direktion bzw. des Gerichts und der Empfehlung der zuständigen Bewertungsgruppe oder Kadergruppe Uneinigkeit besteht,
- wenn gegen die Neueinreihung bestehender Stellen Einsprache erhoben wird,
- wenn gegen die Einreihung einer neuen Stelle gemäss § 6 Lohngesetz Einsprache erhoben wird, sofern die vorgesehene Lohnklasse bei Abschluss des Arbeitsvertrages noch nicht festgestanden hat,
- wenn eine abweichende Regelung über die Ablieferung von Nebeneinkünften gemäss § 20 des Lohngesetzes beantragt wird,
- wenn der Regierungsrat über die Ablehnung der Durchführung eines Neubewertungsverfahrens zu entscheiden hat.