Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
164.180 BKV CH-BS

§ 3 Verordnung betreffend Wahl und Organisation der Begutachtungskommission (BKV) - Aufgaben und Kompetenzen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 BKV · Aufgaben und Kompetenzen

1. Die Begutachtungskommission nimmt zuhanden des Regierungsrates Stellung,

- wenn bei der Einreihung neuer Stellen zwischen dem Antrag des Departementes, der Direktion bzw. des Gerichts und der Empfehlung der zuständigen Bewertungsgruppe oder Kadergruppe Uneinigkeit besteht,

- wenn gegen die Neueinreihung bestehender Stellen Einsprache erhoben wird,

- wenn gegen die Einreihung einer neuen Stelle gemäss § 6 Lohngesetz Einsprache erhoben wird, sofern die vorgesehene Lohnklasse bei Abschluss des Arbeitsvertrages noch nicht festgestanden hat,

- wenn eine abweichende Regelung über die Ablieferung von Nebeneinkünften gemäss § 20 des Lohngesetzes beantragt wird,

- wenn der Regierungsrat über die Ablehnung der Durchführung eines Neubewertungsverfahrens zu entscheiden hat.

← § 2 BKV Verordnung betreffend Wahl und Organisation der Begutachtungskommission (BKV) - Zusammensetzung der Begutachtungskommission § 4 BKV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →