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164.180 BKV CH-BS

§ 1 Verordnung betreffend Wahl und Organisation der Begutachtungskommission (BKV) - Zusammensetzung der Begutachtungskommission

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§ 1 BKV · Zusammensetzung der Begutachtungskommission

1. Die Begutachtungskommission ist eine vom Regierungsrat eingesetzte sozialpartnerschaftliche Kommission. Sie besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten sowie vier Vertreterinnen und Vertretern des Arbeitgebers und vier Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitnehmerschaft.

2. Die Präsidentin oder der Präsident soll eine möglichst unabhängige Persönlichkeit sein. Sie oder er wird vom Regierungsrat in Absprache mit der Arbeitsgemeinschaft der baselstädtischen Staatspersonalverbände (AGSt) ernannt.

3. Sämtliche Mitglieder, die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmerschaft auf Antrag der AGSt, werden vom Regierungsrat gewählt.

4. Die Amtsdauer beträgt für sämtliche Mitglieder vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Die Wahlen finden jeweils nach den Regierungsratswahlen statt. Mitglieder, die während der Amtsdauer aus der Kommission ausscheiden, sind zu ersetzen.

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