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164.170 CH-BS

§ 9 Verordnung betreffend ad personam-Einreihung und ad personam-Einstufung (ad personam-Verordnung) - Besondere persönliche Prägung der Funktion durch die Stelleninhaberin bzw. den Stelleninhaber / Auszeichnung von besonders hervorragenden Mitarbeitenden

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§ 9 ad personam-Verordnung · Besondere persönliche Prägung der Funktion durch die Stelleninhaberin bzw. den Stelleninhaber / Auszeichnung von besonders hervorragenden Mitarbeitenden

1. Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter kann ad personam höher eingereiht oder eingestuft werden, wenn bei einer allfälligen Wiederbesetzung der Stelle eine Person mit einer höheren Ausbildung oder einer gleichwertigen Zweitausbildung eingestellt werden müsste, um die gleichen Aufgaben erfüllen zu können.

2. In Sonderfällen wird eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter ad personam höher eingereiht oder eingestuft, wenn diese Person aufgrund ihres langjährigen ausserordentlichen Einsatzes ein Spezialwissen erworben hat und eine Stelle persönlich so prägt, dass bei einer allfälligen Wiederbesetzung der Stelle auch eine sehr gut qualifizierte Person die Anforderungen an diese Stelle nicht gleichwertig erfüllen könnte.

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