164.170
CH-BS
§ 8 Verordnung betreffend ad personam-Einreihung und ad personam-Einstufung (ad personam-Verordnung) - Gemeinsame Voraussetzung der Gewinnung und Erhaltung
§ 8 ad personam-Verordnung · Gemeinsame Voraussetzung der Gewinnung und Erhaltung
1. Voraussetzung für eine ad personam-Einreihung zur Gewinnung und Erhaltung ist das Ausschöpfen der Stufen-Bandbreite der Soll-Lohnklassen der Funktion mittels ad personam-Einstufung.
2. Genügt eine ad personam-Einstufung für das Auffangen des benötigten Frankenbetrages, so ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ad personam in die entsprechende Stufe der Soll-Lohnklasse einzustufen.