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164.170 CH-BS

§ 8 Verordnung betreffend ad personam-Einreihung und ad personam-Einstufung (ad personam-Verordnung) - Gemeinsame Voraussetzung der Gewinnung und Erhaltung

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§ 8 ad personam-Verordnung · Gemeinsame Voraussetzung der Gewinnung und Erhaltung

1. Voraussetzung für eine ad personam-Einreihung zur Gewinnung und Erhaltung ist das Ausschöpfen der Stufen-Bandbreite der Soll-Lohnklassen der Funktion mittels ad personam-Einstufung.

2. Genügt eine ad personam-Einstufung für das Auffangen des benötigten Frankenbetrages, so ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ad personam in die entsprechende Stufe der Soll-Lohnklasse einzustufen.

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