164.170
CH-BS
§ 6 Verordnung betreffend ad personam-Einreihung und ad personam-Einstufung (ad personam-Verordnung) - Stufenstopp bei der Gewinnung
§ 6 ad personam-Verordnung · Stufenstopp bei der Gewinnung
1. Bei ad personam-Einreihungen bzw. Einstufungen zur Gewinnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann während einer angemessenen Dauer ein Verzicht auf den ordentlichen Stufenanstieg vereinbart werden.