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164.170 CH-BS

§ 5 Verordnung betreffend ad personam-Einreihung und ad personam-Einstufung (ad personam-Verordnung) - Betriebswirtschaftliche Voraussetzung für die Gewinnung

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§ 5 ad personam-Verordnung · Betriebswirtschaftliche Voraussetzung für die Gewinnung

1. Grundlage der ad personam-Einreihung bzw. ad personam-Einstufung ist der betriebswirtschaftliche Nutzen.

2. Der betriebswirtschaftliche Nutzen muss von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller kurz dargelegt werden.

3. Die dezentralen Personalverantwortlichen haben dazu begründet Stellung zu nehmen.

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