164.170
CH-BS
§ 5 Verordnung betreffend ad personam-Einreihung und ad personam-Einstufung (ad personam-Verordnung) - Betriebswirtschaftliche Voraussetzung für die Gewinnung
§ 5 ad personam-Verordnung · Betriebswirtschaftliche Voraussetzung für die Gewinnung
1. Grundlage der ad personam-Einreihung bzw. ad personam-Einstufung ist der betriebswirtschaftliche Nutzen.
2. Der betriebswirtschaftliche Nutzen muss von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller kurz dargelegt werden.
3. Die dezentralen Personalverantwortlichen haben dazu begründet Stellung zu nehmen.