164.170
CH-BS
§ 4 Verordnung betreffend ad personam-Einreihung und ad personam-Einstufung (ad personam-Verordnung) - Aufbewahrung der ad personam-Unterlagen
§ 4 ad personam-Verordnung · Aufbewahrung der ad personam-Unterlagen
1. Die dem Regierungsrat zugestellten Unterlagen betreffend ad personam-Einreihung sind vor der Behandlung durch den Regierungsrat vertraulich zu behandeln und nach erfolgtem Entscheid zu vernichten.
2. Die Entscheidunterlagen sind bei HR BS bzw. beim dezentralen Personaldienst und bei der Staatskanzlei unter Verschluss aufzubewahren.