Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
164.170 CH-BS

§ 4 Verordnung betreffend ad personam-Einreihung und ad personam-Einstufung (ad personam-Verordnung) - Aufbewahrung der ad personam-Unterlagen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 ad personam-Verordnung · Aufbewahrung der ad personam-Unterlagen

1. Die dem Regierungsrat zugestellten Unterlagen betreffend ad personam-Einreihung sind vor der Behandlung durch den Regierungsrat vertraulich zu behandeln und nach erfolgtem Entscheid zu vernichten.

2. Die Entscheidunterlagen sind bei HR BS bzw. beim dezentralen Personaldienst und bei der Staatskanzlei unter Verschluss aufzubewahren.

← § 3 ad personam-Verordnung Verordnung betreffend ad personam-Einreihung und ad personam-Einstufung (ad personam-Verordnung) - Gegenstand § 5 ad personam-Verordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →