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164.170 CH-BS

§ 2 Verordnung betreffend ad personam-Einreihung und ad personam-Einstufung (ad personam-Verordnung) - Legitimation

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§ 2 ad personam-Verordnung · Legitimation

1. Zur Antragstellung legitimiert sind die direkten Vorgesetzten, welche den Antrag auf ad personam-Einreihung bzw. ad personam-Einstufung an den zuständigen dezentralen Personaldienst richten.

2. Die dezentralen Personalverantwortlichen prüfen den Antrag und leiten diesen zusammen mit einer unterzeichneten Stellungnahme und Empfehlung an die Departementsvorstehenden oder die Anstellungsbehörde weiter.

3. Die Departementsvorstehenden entscheiden abschliessend über die Weiterleitung von ad personam-Einreihungen zuhanden des Regierungsrates.

4. Bei Differenzen zwischen der bzw. dem Vorgesetzten und der bzw. dem Personalverantwortlichen wird der Antrag der Departementsvorsteherin bzw. dem Departementsvorsteher unterbreitet. Diese bzw. dieser entscheidet abschliessend.

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