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164.160 CH-BS

§ 8 Verordnung über die Beschleunigung und die Verzögerung des Stufenaufstiegs gemäss § 10 des Lohngesetzes - Überprüfung

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§ 8 Verordnung über die Beschleunigung und die Verzögerung des Stufenaufstiegs gemäss § 10 des Lohngesetzes · Überprüfung

1. Der zuständige dezentrale Personaldienst überprüft die Einhaltung der Vorgaben und der Gleichbehandlung und interveniert bei deren Nichtbeachtung.

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