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164.160 CH-BS

§ 5 Verordnung über die Beschleunigung und die Verzögerung des Stufenaufstiegs gemäss § 10 des Lohngesetzes - Leistungsbeurteilung

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§ 5 Verordnung über die Beschleunigung und die Verzögerung des Stufenaufstiegs gemäss § 10 des Lohngesetzes · Leistungsbeurteilung

1. Die Beurteilung der Leistung erfolgt auf der Basis eines schriftlich festgehaltenen Mitarbeitergesprächs, bzw. bei Lehrpersonen auf Grund eines analogen Instruments.

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