164.160
CH-BS
§ 5 Verordnung über die Beschleunigung und die Verzögerung des Stufenaufstiegs gemäss § 10 des Lohngesetzes - Leistungsbeurteilung
§ 5 Verordnung über die Beschleunigung und die Verzögerung des Stufenaufstiegs gemäss § 10 des Lohngesetzes · Leistungsbeurteilung
1. Die Beurteilung der Leistung erfolgt auf der Basis eines schriftlich festgehaltenen Mitarbeitergesprächs, bzw. bei Lehrpersonen auf Grund eines analogen Instruments.