164.160
CH-BS
§ 4 Verordnung über die Beschleunigung und die Verzögerung des Stufenaufstiegs gemäss § 10 des Lohngesetzes - Kriterien für die Verweigerung des Stufenaufstiegs
§ 4 Verordnung über die Beschleunigung und die Verzögerung des Stufenaufstiegs gemäss § 10 des Lohngesetzes · Kriterien für die Verweigerung des Stufenaufstiegs
1. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die während mindestens zwei Beurteilungsperioden ungenügende Leistungen erbracht haben, kann der automatische Stufenanstieg verweigert werden.
2. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter muss im Zusammenhang mit der ungenügenden Qualifikation auf die mögliche Verweigerung des Stufenaufstiegs im Anschluss an das nächstfolgende Mitarbeitergespräch bei weiterhin ungenügender Leistung hingewiesen werden.