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164.160 CH-BS

§ 3 Verordnung über die Beschleunigung und die Verzögerung des Stufenaufstiegs gemäss § 10 des Lohngesetzes - Kriterien für die Beschleunigung des Stufenaufstiegs

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§ 3 Verordnung über die Beschleunigung und die Verzögerung des Stufenaufstiegs gemäss § 10 des Lohngesetzes · Kriterien für die Beschleunigung des Stufenaufstiegs

1. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die während mindestens zwei Beurteilungsperioden ausgezeichnete Leistungen erbringen, kann der Stufenwert des ordentlichen Lohns um eine oder zwei zusätzliche Jahresstufen erhöht werden.

2. Es besteht kein Anspruch auf Gewährung eines beschleunigten Stufenaufstiegs.

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