164.160
CH-BS
§ 2 Verordnung über die Beschleunigung und die Verzögerung des Stufenaufstiegs gemäss § 10 des Lohngesetzes - Grundsatz
§ 2 Verordnung über die Beschleunigung und die Verzögerung des Stufenaufstiegs gemäss § 10 des Lohngesetzes · Grundsatz
1. Abweichungen vom regulären Stufenaufstieg können bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt - unabhängig von Anstellungsverhältnis oder Beschäftigungsgrad - vorgenommen werden.
2. Die Entscheide sind zu begründen.