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164.160 CH-BS

§ 2 Verordnung über die Beschleunigung und die Verzögerung des Stufenaufstiegs gemäss § 10 des Lohngesetzes - Grundsatz

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§ 2 Verordnung über die Beschleunigung und die Verzögerung des Stufenaufstiegs gemäss § 10 des Lohngesetzes · Grundsatz

1. Abweichungen vom regulären Stufenaufstieg können bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt - unabhängig von Anstellungsverhältnis oder Beschäftigungsgrad - vorgenommen werden.

2. Die Entscheide sind zu begründen.

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